10-Minuten-Garantie des RMV: Garantierte Pünktlichkeit
Die im Jahr 2017 eingeführte 10-Minuten-Garantie des Rhein-Main-Verkehrsverbundes (RMV) gilt selbstverständlich auch für die Fahrgäste der ESWE Verkehrsgesellschaft. Die entscheidende Textpassage dieser Garantie lautet wie folgt:
„Erreicht ein Fahrgast sein Fahrtziel mehr als zehn Minuten nach der fahrplangemäßen Ankunftszeit, hat er Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises gemäß der jeweils aktuellen Erstattungstabelle. Anstelle der Rückzahlung des Fahrpreises können zwischen 21:00 Uhr und Betriebsende (ca. 5:00 Uhr am Folgemorgen) auch Taxikosten in Höhe von maximal 25 Euro erstattet werden, sofern absehbar ist, dass das Fahrtziel mit einer Verspätung von mehr als zehn Minuten erreicht werden wird.“

Inanspruchnahme der Garantie
Ergänzende Informationen zur 10-Minuten-Garantie des RMV – insbesondere auch dazu, wie man die Garantie in Anspruch nehmen kann – stehen hier zur Verfügung.
Auszahlung des Erstattungsbetrags
Nachdem der Fahrgast seinen Garantieanspruch angemeldet hat und die Erstattung genehmigt wurde, kann sich der Fahrgast seinen Erstattungsbetrag innerhalb dreier Monate in einer RMV-Mobilitätszentrale oder einer RMV-Vertriebsstelle in bar* auszahlen lassen. Eine Auflistung der Auszahlungsstellen ist hier zu finden.
In Wiesbaden erfolgt die Auszahlung des Erstattungsbetrags in der Mobilitätszentrale von ESWE Verkehr. Deren Anschrift und Öffnungszeiten erfährt man hier.
* Die Überweisung des Erstattungsbetrags auf ein Bankkonto ist wegen der Notwendigkeit, den Fahrausweis und die Belege in der Auszahlungsstelle zu prüfen, leider nicht möglich.
Rechtliche Hinweise
Die RMV-10-Minuten-Garantie ist eine freiwillige Garantieerklärung der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV). Diese Garantie kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fahrgast auf die Geltendmachung einer Erstattung oder Entschädigung aus anderen Gründen – insbesondere aufgrund der gesetzlichen Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr oder der Mobilitätsgarantie Persönliche Jahreskarte – verzichtet. Je beanstandeter Fahrt darf nur eine der drei genannten Garantieleistungen in Anspruch genommen werden.