Ombudsperson

Die ESWE Verkehrsgesellschaft mbH setzt als Präventionsmaßnahme zum Schutz vor Rechtsverstößen ab sofort eine Ombudsperson ein. Sie steht Mitarbeitern, Lieferanten Auftragnehmern und sonstigen interessierten Parteien („Interested Parties“) für Hinweise und Meldungen in Bezug auf Rechtsverstöße oder die unternehmensinternen Richtlinien zur Verfügung.

In dieser Funktion steht Herr Prof. Dr. Scherer seit dem 1. Juni 2022 allen oben genannten Personengruppen die Straftaten, sonstige Rechtsverstöße oder Verstöße gegen interne Regelungen und Verhaltenskodizes innerhalb der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH oder im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen zu der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH äußern wollen, zur Verfügung.

Darüber hinaus berät er in Fragen zum Umgang mit möglichen Verdachtsmomenten und Gefährdungssituationen.

Externe Meldestelle | Ombudsperson

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Prof. Dr. Josef Scherer
Rechtsanwalt

Büro:
Kanzlei Prof. Dr. Scherer & Partner mbB
Ladehofstraße 28
93049 Regensburg

Kontakt

Prof. Dr. Josef Scherer ist in der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Scherer & Partner mbB für die Schwerpunkte Governance und Compliance als Rechtsanwalt tätig. An der Technischen Hochschule Deggendorf ist er Professor für Unternehmensrecht, Risiko- und Krisenmanagement, Sanierungs- und Insolvenzrecht und Leiter des Internationalen Instituts für Governance, Management, Risk und Compliance.
Als ehemaliger Staatsanwalt und Richter am Landgericht verfügt er über weitere langjährige Erfahrungen in der Präventionsarbeit gegen Rechtsverstöße.

Externe Meldestelle | Stellvertretende Ombudsperson

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Wolfgang Jacobs
Rechtsanwalt

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Kanzlei Prof. Dr. Scherer & Partner mbB
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Wolfgang Jacobs ist Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Scherer & Partner mbB. Seine Beratungsschwerpunkte liegen in den Fachgebieten Vertragsrecht, Produkthaftung und Gesellschafts- und Handelsrecht.
In seinen Schwerpunkten ist er auch als Lehrbeauftragter der Technischen Hochschule Deggendorf tätig und führt Inhouse-Schulungen durch. 


Vertrauliche und auf Wunsch anonyme Behandlung Ihrer Informationen

Zur vertraulichen Behandlung der Informationen und Hinweise ist die Ombudsperson als Rechtsanwalt berufsrechtlich verpflichtet.

Angaben zur Person des Hinweisgebers werden ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis nicht offengelegt. Die vertrauliche Behandlung der Daten gilt auch gegenüber der Projektbeauftragten für das Compliance-Managementsystem und das Hinweisgeber-/Ombudspersonsystem, sowie potenziellen, weiteren Ansprechpartnern im Unternehmen (z. B. künftiger Compliance-Beauftragter oder Compliance-Komitee), oder gegenüber externen Ermittlungsbehörden.

Insoweit können die Daten auch strafprozessual vor Beschlagnahmung gesichert sein. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt hierzu noch.

Die Ombudsperson ist wie folgt erreichbar:

  • per Brief
    Kanzlei Prof. Dr. Scherer & Partner mbB
    Herrn Prof. Dr. Scherer (persönlich)
    Ladehofstraße 28
    93049 Regensburg
  • telefonisch
    (0941) 46 18 94 15
    (0171) 9 96 03 22
  • per Fax
    (0941) 29 85 75 10
  • persönlich
    nach Bedarf und Vereinbarung

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema

Externe Meldestelle | Ombudsperson
  • Der ursprüngliche Begriff „Ombudsmann“ (bzw. nun: „Ombudsperson“) stammt vom schwedischen Wort „ombudsman“, welches „Vermittler“ bzw. „Treuhänder“ bedeutet. Im Deutschen hat sich der Begriff vor allem zur Bezeichnung einer Person durchgesetzt, die als Ansprechpartner für Menschen zur Verfügung steht, deren (in der Regel rechtliche) Belange sonst ungenügend beachtet würden.

    Immer mehr Organisationen richten eine Ombudsperson ein, beispielsweise im Bereich der öffentlichen Verwaltung oder Unternehmen. Dort werden Ombudsleute verstärkt zur Korruptionsaufklärung und Korruptionsbekämpfung eingesetzt.

    Die Ombudsperson steht für alle (Mitarbeitende, Lieferanten, Auftragnehmer und alle sonstigen interessierten Parteien) die einen Rechtsverstoß oder Straftaten und Verstöße gegen interne Regelungen und Verhaltenskodizes innerhalb der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH oder im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen zu der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH äußern wollen, als unabhängiger Ansprechpartner zur Verfügung.

    Die Ombudsperson ist auch Ansprechpartner für Hinweise und Beschwerden im Hinblick auf menschenrechts- und umweltbezogene Risiken und Pflichtverletzungen. Sie betreibt dafür ein Beschwerdeverfahren nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.

    Die Ombudsperson stellt allerdings keine allgemeine Beschwerde- oder Schlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherschutzes dar. Kundenanfragen (Anträge, Kündigungen, etc.) bearbeitet die AG Kundendialog der ESWE Verkehr.

    Durch die Einrichtung der Ombudsperson-Stelle wird die Zuständigkeit von speziellen Funktionen (z. B. Rechnungsprüfung, Abschlussprüfer etc.) nicht eingeschränkt. Diese werden unter Wahrung der Anonymität im Einzelfall miteinbezogen.

    Die Ombudsperson unterliegt bei ihrer Tätigkeit keinen Weisungen durch die ESWE Verkehrsgesellschaft mbH hinsichtlich der inhaltlichen Sachbehandlung, sondern agiert selbstständig und unabhängig.

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  • Die Kontaktaufnahme kann telefonisch, per Telefax, SMS, E-Mail, Post oder in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Für die Inanspruchnahme der Ombudsperson fallen für den/die Hinweisgeber*in selbstverständlich keine über die Telefongebühren hinausgehenden Kosten an.

    Die Ombudsperson ist wie folgt erreichbar:

    per Brief:

    Kanzlei Prof. Dr. Scherer & Partner mbB

    Herrn Prof. Dr. Scherer (persönlich)

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    per E-Mail

    ombudsperson-eswescherer-recht.de

    per Fax

    0941/298575-10

    per Telefon

    0941-46189415

    0171-9960322

    persönlich

    Nach Bedarf und Vereinbarung

    Kann die Ombudsperson einen Anruf ausnahmsweise nicht sofort entgegennehmen, wird er den/die Hinweisgeber*in umgehend zurückrufen, wenn dieser/diese ihm oder seinem Sekretariat eine entsprechende Nachricht hinterlässt.

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  • Die Ombudsperson nimmt eine erste Bewertung der entgegengenommenen Informationen und Hinweise vor und übermittelt sie mit entsprechenden Handlungsempfehlungen – unter Wahrung der Anonymität des/der Hinweisgeber*in – anschließend an den/die Vorsitzende(n) des Compliance-Komitees der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH.

    Dort wird der Sachverhalt in einem geordneten Verfahren bewertet und die erforderlichen weiteren Schritte, beispielsweise die Einleitung weiterer Untersuchungen festgelegt. Wenn sich die Hinweise auf ein strafbares Verhalten verdichten, kann eine Strafanzeige durch die ESWE Verkehrsgesellschaft mbH erfolgen.

    Wird eine Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten oder ein Risiko einer Pflichtverletzung in diesem Bereich festgestellt, leitet die bestellte Ombudsperson diese Erkenntnis zusammen mit entsprechenden Handlungsempfehlungen an den/die Vorsitzende des Compliance-Komitees der ESWE Verkehr weiter.  

    Bei Hinweisen auf ein mögliches Fehlverhalten des Geschäftsführers selbst erfolgt eine Meldung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates als zuständiges Aufsichtsorgan.

    Soweit der/die Hinweisgeber*in einer Weitergabe von Informationen an die Geschäftsleitung zugestimmt hat, so stellt dies zugleich eine Zustimmung zur Weiterleitung der Informationen an Dritte, insbesondere an Ermittlungsbehörden und Gerichte, dar.

    Die Ombudsperson informiert nur den/die Vorsitzende(n) des Compliance-Komitees der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH.

    Der/die Vorsitzende(n) des Compliance-Komitees entscheidet, ob staatliche Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) eingeschaltet werden.

    Der/Die Hinweisgeber*in hat gegenüber der Ombudsperson und der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH keinen Anspruch darauf, dass Informationen an andere Stellen als den/die Vorsitzende(n) des Compliance-Komitees oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates weitergeleitet werden.

    Der/Die Hinweisgeber*in kann sich bei der Ombudsperson jederzeit über den Stand der Bearbeitung des Hinweises informieren.

    Spätestens nach Abschluss der Bearbeitung wird der/die Hinweisgeber*in durch die Ombudsperson im Rahmen des rechtlich Zulässigen über das Ergebnis der Bearbeitung unterrichtet.

    Die Ombudsperson nimmt eine erste Bewertung der entgegengenommenen Informationen und Hinweise vor und übermittelt sie mit entsprechenden Handlungsempfehlungen – unter Wahrung der Anonymität des/der Hinweisgeber*in – anschließend an den/die Vorsitzende(n) des Compliance-Komitees der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH.

    Dort wird der Sachverhalt in einem geordneten Verfahren bewertet und die erforderlichen weiteren Schritte, beispielsweise die Einleitung weiterer Untersuchungen festgelegt. Wenn sich die Hinweise auf ein strafbares Verhalten verdichten, kann eine Strafanzeige durch die ESWE Verkehrsgesellschaft mbH erfolgen.

    Wird eine Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten oder ein Risiko einer Pflichtverletzung in diesem Bereich festgestellt, leitet die bestellte Ombudsperson diese Erkenntnis zusammen mit entsprechenden Handlungsempfehlungen an den/die Vorsitzende des Compliance-Komitees der ESWE Verkehr weiter.  

    Bei Hinweisen auf ein mögliches Fehlverhalten des Geschäftsführers selbst erfolgt eine Meldung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates als zuständiges Aufsichtsorgan.

    Soweit der/die Hinweisgeber*in einer Weitergabe von Informationen an die Geschäftsleitung zugestimmt hat, so stellt dies zugleich eine Zustimmung zur Weiterleitung der Informationen an Dritte, insbesondere an Ermittlungsbehörden und Gerichte, dar.

    Die Ombudsperson informiert nur den/die Vorsitzende(n) des Compliance-Komitees der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH.

    Der/die Vorsitzende(n) des Compliance-Komitees entscheidet, ob staatliche Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) eingeschaltet werden.

    Der/Die Hinweisgeber*in hat gegenüber der Ombudsperson und der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH keinen Anspruch darauf, dass Informationen an andere Stellen als den/die Vorsitzende(n) des Compliance-Komitees oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates weitergeleitet werden.

    Der/Die Hinweisgeber*in kann sich bei der Ombudsperson jederzeit über den Stand der Bearbeitung des Hinweises informieren.

    Spätestens nach Abschluss der Bearbeitung wird der/die Hinweisgeber*in durch die Ombudsperson im Rahmen des rechtlich Zulässigen über das Ergebnis der Bearbeitung unterrichtet.

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  • Selbstverständlich können Informationen und Hinweise auch anonym an die Ombudsperson mitgeteilt werden. Ebenso gewährleistet die Ombudsperson in Fällen, in denen ihr die Identität des/der Hinweisgeber*in bekannt ist, die Wahrung der Anonymität und die vertrauliche Behandlung der Informationen bzw. des Hinweises gegenüber der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH und weiterer Stellen, soweit zulässig und gewünscht.

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  • Sollte die Ombudsperson in einem Straf-, Zivil- oder sonstigen Verfahren als Zeuge vernommen werden, wird sie die Identität des/der Hinweisgeber*in grundsätzlich nur dann offenbaren, wenn ihr dies sowohl von dem/der Hinweisgeber*in als auch von der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH zuvor schriftlich gestattet worden ist. Im Übrigen kann sich die von der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH bestellte Ombudsperson aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin auf sein/ihr kraft Berufsstand gewährtes gesetzliches Schweigerecht berufen.

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  • Die von der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH beauftragte externe Ombudsperson ist zugelassener Rechtsanwalt/Rechtsanwältin. Im Rahmen der Berufspflichten, sowie aus dem mit ihm/ihr abgeschlossenen Vertrag ist die Ombudsperson gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit im Hinblick auf die empfangenen Daten verpflichtet.

    Ebenso ist die Ombudsperson verpflichtet, die Identität des/der Hinweisgeber*in auch gegenüber der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH vertraulich zu behandeln, soweit der/die Hinweisgeber*in nicht explizit das Einverständnis zur Weiterleitung der persönlichen Daten erteilt hat. Ferner ist die Ombudsperson an einschlägige gesetzliche Bestimmungen zum Datenschutz gebunden.

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  • Wird der Hinweis in guter Absicht, d.h. nicht vorsätzlich falsch, gegeben, muss der Hinweisgeber*in keinerlei Konsequenzen befürchten.

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  • Die Ombudsperson kann auch dann kontaktiert werden, wenn sich der/die Hinweisgeber*in selbst strafbar gemacht haben könnte. Die Ombudsperson kann den/die Hinweisgeber*in über seine Rechte aufklären.

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  • Die Ombudsperson vertritt die ESWE Verkehrsgesellschaft mbH und ist von dieser beauftragt, die Vertraulichkeit des/der Hinweisgeber*in zu schützen. Die Ombudsperson kann kein Mandat des/der Hinweisgeber*in übernehmen.

    Ein/Eine Hinweisgeber*in, der/die sich selbst strafbar gemacht hat, kann sich jederzeit seinen eigenen Rechtsanwalt nehmen.

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