Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH

1. Vertragsgrundlagen
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen des Auftraggebers/Käufers (AG) und Verträge mit dem AG über Lieferungen und Leistungen.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers/Verkäufers (AN) sind ausgeschlossen. Sie gelten nur, wenn der AG sich schriftlich (Übermittlung per E-Mail oder Telefax genügt dieser Form) unter ausdrücklicher Bezugnahme mit ihrer Geltung einverstanden erklärt hat. Sie entfalten auch dann keine Wirkung, wenn der AG ihnen im Einzelfall nicht widersprochen hat. Die Annahme von Lieferungen, Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung des AG zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN.
1.3 Wird in einer Bestellung oder einem Vertrag auf die Geltung der VOL/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen) verwiesen, gelten die in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen von ESWE Verkehr aufgeführten Regelungen bei Widersprüchen vorrangig (als Besondere Vertragsbedingungen) vor den VOL/B-Regelungen.


2. Vertragsschluss
2.1 Der Anbieter hat sich bei Angebotsabgabe an die gewünschte Spezifikation und die sonstigen, in der Anfrage/den Vergabeunterlagen geforderten Inhalte zu halten und eingeforderte Informationen vollständig zu erteilen. Auf Abweichungen oder Lücken gegenüber diesen hat er in seinem Angebot ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Die Ausarbeitung von Angeboten oder die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist kostenlos.
2.2 Bestellungen, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen werden vom AG schriftlich erteilt oder bestätigt.
2.3 Notwendige Änderungen/Erweiterungen des vereinbarten Liefer-/Leistungsumfangs, die sich nach Vertragsabschluss bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird der AN dem AG unverzüglich schriftlich anzeigen. Sofern der AN dazu fachlich in der Lage ist, wird der AN sie dem AG anbieten und ihm Konsequenzen im Hinblick auf Preise, Vergütung und Termine mitteilen. Die Ausführung durch den AN bedarf der schriftlichen Bestätigung des AG.

3. Weitergabe von Bestellungen/Subunternehmer/Leiharbeitnehmer
3.1 Wenn der AN plant, Dritte zur Ausführung von Leistungen einzusetzen, hat es dies bei Angebotsabgabe dem AG mitzuteilen und diese zu benennen. Dies gilt insbesondere,
wenn er zur Aufstockung seiner Kapazitäten Personaldienstleister einschaltet und als Dritte Fremdpersonal und/oder Leiharbeitnehmer einsetzt.
3.2 Beauftragte Leistungsinhalte oder wesentlicher Teile dieser darf der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht an Dritte weitergeben. Die schriftliche Zustimmung ist auch bei Austausch dieser durch andere Dritte erforderlich.
3.3 Die Einschaltung von Subunternehmern, gleich in welchem Stadium der Erfüllung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

4. Liefer-/Leistungszeit
4.1 Vereinbarte Termine und Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind bindend. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der mangelfreien Lieferung und/oder Leistung am Bestimmungsort bzw. die erfolgreich durchgeführte Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Ist Lieferung mit Montage vereinbart, beziehen sich Termine und Fristen auf die mangelfreie Übergabe der montierten Lieferung.
4.2 Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter Termin/eine vereinbarte Frist nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall hat der AN dem AG auch die Gründe und voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. Entsprechende Mitteilungen entbinden den AN nicht von im Verzugsfall dem AG zustehenden Rechten und Ansprüchen.
4.3 Informationen und Unterlagen, die der AN vom AG für die rechtzeitige Vertragserfüllung benötigt muss er vom AG so frühzeitig anfordern, dass die Einhaltung der Termine oder Fristen nicht gefährdet wird.
4.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Hierzu zählt das Recht, neben der weiteren Vertragserfüllung vom AN Erstattung des Verzögerungsschadens verlangen. Der AG ist auch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Ist für den Verzugsfall eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, kann der AG diese bis zur Begleichung der Rechnung über die verspätetet erbrachten Lieferungen oder Leistungen geltend machen, ohne dass er sich hierzu das Recht bei der Annahme oder bei der Erklärung der Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, vorbehalten muss.
4.6 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen der Zustimmung des AG.

5. Lieferung/Gefahrübergang
5.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung erfolgen Lieferungen einschließlich Verpackung „DDP Bestimmungsort, Incoterms® 2020“.
Neben der Lieferanschrift sind in den Transportpapieren die Bestellangaben (Bestellnummer, Bestelldatum, Anlieferstelle, ggf. Name des Empfängers und Materialnummer) anzugeben.
5.3 Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
5.4 Die Gefahr geht erst auf den AG über, nachdem die Lieferung/Leistung am Bestimmungsort eingetroffen ist oder, falls eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, von dem AG abgenommen wurde.
5.5 In Fällen höherer Gewalt, bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörung und sonstigen von dem AG nicht zu vertretenden Ereignissen ist er berechtigt, die Annahme/Abnahme der Lieferungen und Leistungen des AN und eigene Pflichten um die Dauer der Behinderung zu verschieben, ohne dass hieraus Ansprüche des AN gegen den AG begründet werden.

6. Preise/Rechnung/Zahlungsbedingungen
6.1 Die vereinbarten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie gelten alle Lieferungen und Leistungen ab, die der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten bis zum und an dem vereinbarten Bestimmungsort zu bewirken hat und beinhalten auch die Einräumung von Nutzungsrechten zum vertraglich vorgesehenen Zweck. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, sind die dem AN entstehenden Kosten bei Durchführung des Abnahmeverfahrens in Anwesenheit des AN mit den Preisen abgegolten.
6.2 Rechnungen sind nach vollständiger, mangelfreier Lieferung bzw. Abnahme der Leistungen für jede Bestellung gesondert, jeweils unter Angabe der Bestellnummer an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift einzureichen.
6.3 Jede Rechnung muss die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer separat aufweisen. Originalrechnungen dürfen einer Warenlieferung nicht beigefügt werden.
6.4 Elektronische Rechnungen per PDF (eine Rechnung pro PDF) müssen, möglichst verschlüsselt und im ZUGFeRD Format, an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: rechnungseingang@eswe-verkehr.de
6.5 Die Zahlung ordnungsgemäß eingereichter und prüfbarer Rechnungen erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skontoabzug oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor vollständiger und mangelfreier Vertragserfüllung und/oder Abnahme, wenn diese vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Der AG leistet Abschlagszahlungen nur, wenn solche mit dem AN vereinbart sind oder der AG hierzu gesetzlich verpflichtet ist und die Vorbedingungen hierzu nachweislich vorliegen. Ist der AG nach § 632a BGB gesetzlich verpflichtet, solche zu erbringen, kann er die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern, wenn die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß sind.
6.6 Das Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG im gesetzlichen Umfang uneingeschränkt zu.

7. Ausführung/Sicherheitsvorschriften/Qualität/Warenursprung
7.1 Der AN hat die anerkannten Regeln der Technik, die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sowie die ihm bekannt gegebenen jeweils aktuellen betrieblichen Regeln und Vorschriften des AG zu berücksichtigen. Der AN hat die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die „Allgemeinen Vorschriften“ DGUV-V1 sowie allgemein anerkannte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln zu beachten. Hierzu zählt auch die Erfüllung der Pflichten aus dem jeweils aktuellen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
7.2 Bei Einsatz von Geräten und Anlagen durch den AN hat er die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen. Maschinen und technische Arbeitsmittel müssen entsprechend den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) hergestellt sein, mit einer Betriebsanleitung in deutscher Sprache ausgestattet sein, bei Lieferung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in der jeweils aktuellen Fassung, wie umgesetzt in der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, entsprechen und eine EG-Konformitätserklärung aufweisen. Sie müssen sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln entsprechen und eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, muss der AG hiervon informiert werden und die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften auf Verlangen des AG nachgewiesen werden.
7.3 Der AN hat gefährliche Produkte nach den jeweils aktuellen einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften, die am Bestimmungsort gelten, zu kennzeichnen, zu verpacken und zu versenden. Für den Fall, dass der AN Stoffe oder Gemische liefert, für nach der bei Lieferung aktuellen EG-Verordnung 1907/2006/EG („REACH-VO“) ein Sicherheitsdatenblatt vorliegen muss, ist der AN verpflichtet, dieses dem AG unaufgefordert vor der Lieferung in Papierform, per Telefax oder elektronisch kostenlos zur Verfügung zu stellen.
7.4 Der Einsatz von nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik als gesundheitsgefährdend bekannten nicht zugelassenen Stoffen wird dem AN untersagt.
7.5 Die Produkte müssen die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen oder des Allgemeinen Präferenzsystems für begünstigte Länder erfüllen. Ein nichtpräferenzieller Ursprung der Produkte ist bei Angebotsabgabe, spätestens mit Bestellannahme anzugeben. Auf Verlangen wird der AN in diesen Fällen über die Herkunft der Ware spätestens mit Lieferung ein Ursprungszeugnis vorlegen.
7.6 Der AN darf nur Arbeitskräfte für die Ausführung der Arbeiten einsetzen, die einer
angemeldeten Beschäftigung nachgehen und für die Sozialabgaben entrichtet werden. Wenn es sich hierbei um ausländische Arbeitskräfte aus Ländern handelt, die eine Aufenthaltsgenehmigung und/oder eine Arbeitsgenehmigung EU benötigen, muss er sicherstellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

8. Mängelrüge/Gewichte/Mengen
8.1 Bei der Lieferung von Waren, für die die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB gilt, beschränkt sich die Pflicht des AG auf die stichprobenartige Prüfung der Ware. Die Frist zur Untersuchung der Ware und zur Rüge eines hierbei festgestellten Mangels beträgt 7 Tage ab Ablieferung am Bestimmungsort. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 7 Tage ab Entdeckung des Mangels.
8.2 Weichen Gewichtsangaben des AN von den bei Wareneingang durch den AG festgestellten ab, sind die des AG maßgeblich, wenn nicht der AN nachweist, dass die beim AG vorhandenen Messmethoden und/oder Messgeräte ungenau sind. Dies gilt entsprechend auch bei Mengenabweichungen.

9. Mängelansprüche
9.1 Dem AG stehen die gesetzlichen Mängelansprüche und –rechte ungekürzt zu. Soweit dem AG Garantieansprüche eingeräumt wurden, die über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt. Für die der Verjährung unterliegenden Mängelansprüche wegen Sachmängeln läuft eine Frist von 24 Monaten, von Rechtsmängeln von 36 Monaten, die mit Lieferung und/oder Leistung bzw. Abnahme, falls eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, zu laufen beginnt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen hiervon unberührt.
9.2 Ist eine Abnahme vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, kann der AG die Erklärung der Abnahme verweigern und eine an sie gekoppelte Abschlagszahlung zurückhalten, wenn die Leistung nicht vollständig erbracht oder mangelhaft ist. Dies gilt auch bei vereinbartem Abnahmetermin oder wenn der AN dem AG eine Frist zur Abnahme gesetzt hat. Besteht eine gesetzliche Pflicht des AG zur Erbringung von Abschlagszahlungen gilt für die Voraussetzungen Ziff. 6.5.
9.3 Zeigt sich ein Mangel, ist der AG berechtigt, die Mängelrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen. Der AG kann hierzu vom AN Mangelbeseitigung, Neuherstellung oder Lieferung einer neuen Sache innerhalb angemessener Nachfrist zu verlangen. Die Kosten der Nacherfüllung trägt der AN ebenso wie im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung ersatzfähige Schäden.
9.4 Hat der AG ein vom AN gekauftes, sich als mangelhaft erweisendes Teil gemäß Art und Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an ihr angebracht, muss der AN dem AG im Rahmen der Nacherfüllung die dem AG entstehenden Aufwendungen ersetzen, wenn der AG das mangelhafte Teil selbst oder durch Dritte entfernt und das vom AN nachgebesserte Teil oder ein vom AN neu geliefertes mangelfreies Teil einbaut bzw. wieder an der Sache anbringt.
9.5 Ort der Nacherfüllung ist der dem AN bekannte Bestimmungsort oder der Ort der Abnahme. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Nachfrist entbehrlich, kann der AG nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung zu verlangen.
9.6 In dringenden Fällen, falls der AN nicht erreichbar ist und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden besteht, hat der AG das Recht, die Mangelbeseitigung auf Kosten und Gefahr des AN vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das Recht zur Selbstvornahme nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt vorbehalten. Der AG wird den AN von solchen Maßnahmen informieren.
9.7 Die Verjährungsfrist ist gehemmt, wenn zwischen den Vertragsparteien über Mängelansprüche Verhandlungen geführt werden oder der AN einen gemeldeten Mangel überprüft oder behebt. Werden im Zusammenhang mit der Nacherfüllung Teile ersetzt, beginnt für diese die Verjährungsfrist neu zu laufen.

10. Abtretung/Eigentumsvorbehalt
10.1 Der AN kann seine Forderungen gegen den AG nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
10.2 Das Eigentum an Lieferungen geht auf den AG nach den gesetzlichen Bestimmungen über. Der AG widerspricht Eigentumsvorbehaltsregelungen des AN, sofern diese über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten des AN beim AG Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, wird der AG den AN für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.

11. Kündigung
11.1 Sind Werkleistungen oder die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender nicht vertretbarer Sachen geschuldet, kann der AG den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes gemäß § 648 BGB kündigen. Kündigt der AG aus einem wichtigen, vom AN zu vertretenden Grund, schuldet der AG dem AN die Vergütung der bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden können. Dem AG daneben zustehende vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
11.2 Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen oder Werkverträgen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt vorbehalten.

12. Außervertragliche Produkthaftung/Versicherung
12.1 Kommt es zu einem Fall einer außervertraglichen Produkthaftung stehen dem AG gegen den AN die gesetzlichen Ansprüche unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen ungekürzt zu.
12.2 Der AN verpflichtet sich, für einen ausreichenden Versicherungsschutz mit einer Haftpflichtversicherung für den Fall von Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit Deckungssummen in angemessener Höhe bei vertraglicher oder gesetzlicher Haftung Sorge zu tragen und weist dem AG diese auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach. Er hat den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, solange mit einer Inanspruchnahme durch den AG zu rechnen ist.

13. Schutzrechte Dritter
13.1 Der AN stellt sicher, dass der AG die für die vertragsgemäßen Nutzungszwecke erforderlichen Nutzungsrechte uneingeschränkt erhält und bei entsprechender Nutzung bzw. dem Verkauf Urheberrechte, Patente oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt.
13.2 Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts an den AG gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm beruhen. Der AG wird den AN im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.

14. Geheimhaltung/Weitergabe von Unterlagen/Werbung/Datenschutz
14.1 Der AN ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei Ausführung einer Bestellung oder eines Vertrages erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln, auch wenn die Vertragsbeziehung endet. Dies gilt nicht für Informationen, die dem AN bei Empfang bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis (z.B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat oder wenn zwingende Offenlegungspflichten aus Gesetz sowie bei behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen bestehen.
14.2 Die Anfrage, Angebots- oder Ausschreibungsunterlagen und Bestellungen sowie der damit verbundene Schriftverkehr dürfen nicht zu anderen als den damit verbundenen Zwecken genutzt und ohne die schriftliche Zustimmung des AG nicht an Dritte weitergegeben oder für diese vervielfältigt werden.
14.3 Eine Auswertung oder die Bekanntgabe der mit dem AG bestehenden Geschäftsbeziehung in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG zulässig.
14.4 Der AN hat die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen strikt einzuhalten und darf, insbesondere wenn er personenbezogene Daten verarbeitet, die ihm aus der Zusammenarbeit mit dem AG bekannt werden oder bekannt gemacht werden, diese ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeiten, und, außer es ist gesetzlich zulässig oder zur Vertragserfüllung erforderlich, sie Dritten nicht offen legen.
Der AG verarbeitet die ihm vom AN überlassenen personengebundenen Daten unter Berücksichtigung der Rechte der Betroffenen im Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

15. Mindestlohn
15.1 Der AN ist zur uneingeschränkten Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verpflichtet.
15.2. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter einschließlich Bußgeldern frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem MiLoG beruhen. Dies schließt eine Verletzung dieser Verpflichtungen durch von ihm beauftragte Subunternehmer ein.


16. Nachhaltigkeit, Menschenrechte und Compliance
16.1 Der AN ist zur Achtung des Schutzes der internationalen Menschenrechte und des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit, des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter und zur Zahlung eines angemessenen Lohns sowie der Achtung des Umweltschutzes verpflichtet. Der AN achtet und fördert den fairen Wettbewerb und hält das Verbot von Korruption und Bestechung strikt ein. Der AN wird auch bei seinen Subunternehmern und Lieferanten auf die Einhaltung dieser Anforderungen hinwirken.

16.2 ESWE Verkehr behält sich vor, die Einhaltung der unter 16.1 genannten Anforderungen beim AN zu überprüfen. Der AN verpflichtet sich, bei der Behebung oder Verhinderung von Verstößen gegen die unter 16.1 genannten Anforderungen mit der ESWE Verkehr zu kooperieren und unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ESWE Verkehr hat bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen – in letzter Konsequenz – das Recht, die Zusammenarbeit mit dem AN zu beenden. Näheres regelt der Vertrag.


17. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Vertragssprache/Anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des AN ist der Bestimmungsort.
17.2 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des AG sachlich zuständige Gericht, wenn der AN Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der AG ist auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des AN sachlich zuständig ist.
17.3 Vertragssprache ist deutsch.
17.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („CISG“; „UN-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

 

Stand: Januar 2024