Mitnahmebestimmungen

Fahrräder, Kinder, Begleitpersonen für Schwerbehinderte – diese Bestimmungen müssen Sie bei der Mitnahme von Gegenständen und Personen beachten

Mit Ihrem Fahrtantritt entsteht automatisch ein Beförderungsvertrag, der folgende Vorschriften beinhaltet:

Ein gedrucktes Exemplar der RMV- bzw. VMW-Beförderungsbedingungen und -Tarifbestimmungen erhalten Sie kostenlos in der Mobilitätszentrale von ESWE Verkehr.

Mitnahme von Kindern
Kinder unter sechs Jahren können generell unentgeltlich mitgenommen werden. Auf Fähren ist die Mitnahme auf drei Kinder beschränkt. Kinder unter vier Jahren dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel nur in Begleitung einer Person benutzen, die mindestens sechs Jahre alt ist.

Mitnahme von Kinderwagen und Gepäck
Wenn Sie im Besitz eines gültigen Fahrscheins sind, können Sie einen Kinderwagen und Gepäck kostenfrei mitnehmen.

Schwerbehinderte und Begleitpersonen 
Schwerbehinderte Menschen können gemäß Schwerbehindertengesetz § 228 Absatz 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) öffentliche Verkehrsmittel kostenfrei nutzen. Zum Nachweis der Berechtigung müssen Sie Ihren gültigen Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit aufgeklebter oder integrierter gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes vorzeigen.

Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen werden generell unentgeltlich befördert, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson aus dem Schwerbehindertenausweis hervorgeht. Zusätzlich zu einer Begleitperson kann in diesem Fall auch ein Hund unentgeltlich mitgenommen werden.

Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel können unentgeltlich mitgenommen werden, wenn der Fahrgast im Besitz eines gültigen Fahrausweises oder eines Schwerbehindertenausweises mit Beiblatt und aufgeklebter oder integrierter gültiger Wertmarke ist und die Bauart des Verkehrsmittels die Mitnahme zulässt. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G (gehbehindert) und aG (außerordentlich gehbehindert) können in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn ein Fahrrad gemäß VBB-Tarif, Teil A, § 11 mitnehmen.

Fahrradmitnahme
Ergänzend zu den gemeinsamen BB und Tarifbestimmungen des RMV gilt Folgendes: Die Beförderung von Fahrrädern ist unentgeltlich. Maximal 4 Fahrräder dürfen befördert werden, sofern die Raumkapazität vorhanden ist. Fahrgäste mit Kinderwagen oder Rollstühlen haben Vorrang. Besteht für diese Bedarf, so müssen so viele Fahrräder aus den Fahrzeugen genommen werden, wie es für eine sichere Beförderung notwendig ist.

Im Zweifelsfall entscheidet das Fahrpersonal verbindlich. In diesem Fall besteht nach dem Aussteigen weiterhin ein Beförderungsanspruch in einem nachfolgenden Linienfahrzeug. Wegen der beengten Verhältnisse wird empfohlen, Fahrräder nicht während der Hauptverkehrszeit mitzunehmen.

Weitere Bestimmungen finden sich hier: www.rmv.de

Mitnahme von Tieren
Grundsätzlich gilt, dass mitgeführte Tiere die Sicherheit des Betriebes nicht gefährden dürfen und Fahrgäste nicht belästigt werden. Im Einzelfall entscheidet das Betriebspersonal über die Beförderung von Tieren.

Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in geschlossenen Behältnissen (z. B. Tierboxen) wie Handgepäck untergebracht sind, können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind.

Darüber hinaus können Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Durch Bekanntgabe im Fahrplan kann die Mitnahme von Hunden in bestimmten Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden. Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde, auch die, die sich in der Ausbildung befinden, bleiben von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.

Blindenführhunde, die eine blinde Person begleiten, sowie Hunde, die von schwerbehinderten Menschen mitgeführt werden, in deren Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Sinne von § 228 Absatz 6 Nr. 2 SGB I), sind zur Beförderung stets zugelassen.

Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.